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Willkommen

Wir lieben, was wir tun, und wir lieben es, Ihnen zu helfen. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser kanadisches Büro ein Finalist in der jährlichen Verleihung der Auszeichnung "Hervorragender Arbeitsplatz des Jahres" der Handelskammer unserer Stadt ist. Darüber hinaus wird unsere Innovation weiterhin anerkannt, da unsere Domain Search- und Help Me Find My Domain-Technologie gerade bei den ECO Awards als Finalist in der Domain-Kategorie angekündigt wurde, wo der Verband der Internet-Industrie diejenigen feiern, die die digitale Transformation vorantreiben und gestalten. Wünschen Sie uns für die kommenden Finale Glück! Bitte lesen Sie weiter, um alles Neue bei HEXONET zu sehen.


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HEXONETs neuer DNS- Service

Am 15. Oktober 2018 wurde unser neuer DNS-Service eingeführt! Basic DNS ist HEXONETs neue, verbesserte und kostenlose DNS-Lösung, die das alte interne DNS-System ersetzt. Mit dem neuen Basic-DNS können Sie:

  • weiterhin Zonen und Datensätze kostenlos für interne Domains erstellen, wie bei unserem bisherigen internen DNS
  • einfache Statistiken zu Ihrer DNS-Zone sehen

Basic DNS ist der neue Standard-DNS-Dienst für alle über HEXONET registrierten Domains. Erfahren Sie mehr über die Unterschiede zwischen unserem neuen Basic-DNS und dem bisherigen DNS unter: Wiki

HEXONET hat außerdem den neuen kostenpflichtigen Premium DNS-Service eingeführt. Premium DNS ist schneller und sicherer als Basic DNS. Kunden können Premium DNS als optionales Produkt erwerben, um ihre vorhandenen DNS- Zonen zu aktualisieren.

Premium DNS ist die Sicherheitslösung, die die Geschwindigkeit und Sicherheit Ihrer Website erhöht und durch zusätzliche Sicherheitsstufen dafür sorgt, dass Ihre Website sogar im Falle eines Cyber-Angriffs, wie z.B. DdoS-Angriffen, online bleibt.

Detailinformationen zu Premium DNS:

  • Legacy DNS- Zonen (oder vorhandene DNS- Zonen vor dem Start von Premium DNS) werden bis zum 15. Oktober 2019 unterstützt
  • Wir haben unsere DNS-API erweitert, um das neue Premium DNS und Basic DNS zu unterstützen. Erfahren Sie mehr darüber unter: https://wiki.hexonet.net/wiki/DNS_API
  • Wir haben den DNS-Dienst in der Systemsteuerung neu gestaltet, damit Sie die Benutzeroberfläche noch einfacher nutzen können: https://wiki.hexonet.net/wiki/DNS_in_Control_Panel

Bei Rückfragen können Sie uns gerne unter [email protected] kontaktieren.


Neue TLD-Einführungen von HEXONET

Sunrise Neue TLDs:

.FAN

General Available Neue TLDs

.PAGE

.LUXE New TLD

.LUXE (gelauncht von MMX) ist die erste Top-Level-Domain, die vollständig mit dem Ethereum Name- Service kompatibel ist. .LUXE-Namen können sowohl über das World Wide Web aufgelöst werden , wie jeder herkömmliche Domainname, aber auch sicher mit dem Ethereum-Blockchain-Element der Benutzerwahl verknüpft werden, so dass der Name .luxe mit 0x32a4c9fa3d46ab6e87f kombiniert werden kann.

.LUXE Launch Schedule:

EAP (Early Access Phase): 30. Oktober - 6. November 2018

General Availability: 6. November 2018

Vollständige Preisinformationen sind in Ihrem Account verfügbar.

Sehen Sie sich außerdem die neusten TLD Launches in Hexonets Kalender (calendar) an.


Neue Backorder Preise

Am 12. November 2018 ändern sich die Preise für unseren Domain-Backorder-Service.

A. Neuer niedriger Backorder-Preis für die beliebtesten Domains (wie .COM)

  • $19.90 USD für jede erfolgreiche Backorder
  • Erworbene Backorders, die zur Auktion angeboten werden, haben ein Mindestgebot von 23,88 USD.
  • Das Aufgeben einer Backorder ist kostenlos, jedoch benötigen wir für die Bearbeitung spätestens 24 Stunden vor dem Löschdatum des jeweiligen Domainnamens eine vollständig Anzahlung. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Konto ausreichend gedeckt ist.
  • Domains: .COM, .INFO .NET und .ORG

B. Neue höhere Backorder- Preise für ccTLDs und Standard gTLDs

  • Preise ab 29,00 USD für jede erfolgreiche Backorder.
  • Erworbene Backorders, die zur Auktion angeboten werden (umstritten), haben ein Mindestgebot, das bei ab 34,80 USD für die jeweilige TLD beginnt.
  • Das Aufgeben einer Backorder ist kostenlos, jedoch benötigen wir für die Bearbeitung spätestens 24 Stunden vor dem Löschdatum des jeweiligen Domainnamens eine vollständig Anzahlung. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Konto ausreichend gedeckt ist.
  • Klicken Sie hier (list), um eine vollständige Preisliste für Hunderte von Top-Level-Domains (TLDs) zu erhalten.

Mengen- und Reseller-Rabatte geltend entsprechend. Die neuen Preise sind ab dem 12. November 2018 (15:00:00 UTC) gültig.

Bei Fragen oder für technischen Supportor support, schicken Sie uns eine E-Mail an [email protected]

Klicken Sie hier (here), um die Backorder- Preisliste zu sehen.


Wichtig: Neue Bankverbindung

Wir möchten Sie darüber informieren, dass sich zum 1.1.2019 unsere Bankverbindung ändert.
Bitte nutzen Sie zukünftig für Ihre Überweisungen folgende Konten:

IBAN Nummer des USD Kontos bei der Deutschen Bank:
DE21 590 700 70 00 331736 01

IBAN Nummer des EUR Kontos bei der Deutschen Bank:
DE48 590 700 70 00 331736 00

Überweisungen innerhalb Deutschlands benötigen keine BIC mehr. Für Überweisungen aus dem Ausland, nutzen Sie bitte folgende BIC: DEUTDEDB595

Die Adresse der Bank lautet:
Deutsche Bank PGK Saar
Talstrasse 39
66424 Homburg
Deutschland

Die Konten sind bereits aktiv und können ab sofort genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass Zahlungen auf das Konto der Kreissparkasse Saarpfalz ab 1.1.2019 nicht mehr verarbeitet werden.

Vielen Dank.

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.CM

14.88** (net price: 12.50) EUR

pro domain jahr

  • Promo Start: 1. November 2018 um 10:00 UTC
  • Promo Ende: 31. Dezember 2018 um 10:00 UTC
  • Promo gilt für alle Reseller-Preisklassen
  • Promo gilt für neue .CM-Registrierungen, Verlängerungen und Transfers (1 - 5 Jahre)
  • Sehen Sie sich alle laufenden Promos hier an
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    Preiserhöhung für .BIZ
    12. November 2018

    Bitte beachten Sie, dass Neustar seine Preise für .BIZ Domains zum 12. November 2018 erhöht. Die Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers zum o.g. Datum.

    Die nachfolgenden .BIZ Preisänderungen treten zum 12. November 2018 in unserem System in Kraft:

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 16.05* (netto: 13.49) auf 17.29* (netto: 14.53) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 14.86* (netto: 12.49) auf 16.10* (netto: 13.53) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 13.55* (netto: 11.39) auf 14.79* (netto: 12.43) USD/Domain/Jahr

  • .ME bietet Umlautdomains (IDNs) an
    12. November 2018

    DoMEn, die Registry, die .ME betreibt, aktiviert am 12. November 2018 die folgenden Umlautdomains (Internationalized Domain Names=IDNs): Arabisch, Belarussisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch (traditionell), Chinesisch (vereinfacht), Kroatisch, Dänisch, Französisch, Deutsch, Isländisch, Italienisch, Hindi, Ungarisch, Koreanisch, Lettisch, Litauisch, Mazedonisch, Montenegrinisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Schwedisch, Türkisch und Ukrainisch


    Preiserhöhung .PH
    1. Januar 2019

    Wie in unserem Newsletter vom März 2018 bereits angekündigt, erhöht die .PH-Registry den Preis von .PH-Domains für Domain-Registrare. Die erste Erhöhung erfolgte am 1. April 2018. Eine zweite Erhöhung wird am 1. Januar 2019 wirksam. Sie gilt für .PH, .COM.PH, .NET.PH und .ORG.PH. Kunden mit bestehenden .PH-Registrierungen sollten eine Verlängerung vor dieser Erhöhung erwägen. 2020 werden die Preise erneut erhöht. Wir teilen Ihnen die Details in den nächsten Newslettern frühzeitig mit.

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 76.16* (netto: 64.00) auf 95.20* (netto: 80.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 66.64* (netto: 56.00) auf 83.30* (netto: 70.00) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 59.50* (netto: 50.00) auf 74.38* (netto: 62.50) USD/Domain/Jahr
  • Restore Preis: Erhöhung von 83.30* (netto: 70.00) auf 107.10* (netto: 90.00) USD/Restore

  • Preiserhöhung für .COLGONE /.KOELN
    1. Januar 2019

    Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .COLOGNE / .KOELN Domains zum 1. Januar 2019 geben wird. Diese Preiserhöhung betrifft bestehende Domains, Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers zu dem o.g. Datum.

    Die nachfolgenden .COLGONE / .KOELN Preisänderungen treten ab dem 1. Januar 2019 in unserem System in Kraft:

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 11.31* (netto: 9.50) auf 14.28* (netto: 12.00) EUR/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 9.46* (netto: 7.95) auf 12.44* (netto: 10.45) EUR/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 8.69* (netto: 7.30) auf 11.66* (netto: 9.80) EUR/Domain/Jahr

  • Preiserhöhung für Donuts DPML
    1. Januar 2019

    Ab dem 1. Januar 2019 wird Donuts seine Preise für DPML erhöhen. Kunden können weiterhin DPML-Abos für bis zu 10 Jahre zum aktuellen Preis erstellen und erneuern (bis zum 1. Januar 2019). Sie haben weiterhin Zugriff auf die vollständige Reihe von Feautures, die DPML anbietet.

    DPML-Erstellung:

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung auf 6,664.00* (netto: 5,600.00) USD/Block/5- Jahres- Registrierung
  • Premium Preisklasse: Erhöhung auf 6,545.00* (netto: 5,500.00) USD/Block/5 -Jahres- Registrierung
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung auf 6,426.00* (netto: 5,400.00) USD/Block/5- Jahres- Registrierung
  • DPML-Erneuerung:

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung auf 1,332.80* (netto: 1,120.00) USD/Block/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung auf 1,309.00* (netto: 1,100.00) USD/Block/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung auf 1,285.20* (netto: 1,080.00) USD/Block/Jahr
  • DPML enthält ab sofort ein homographisches Sperr-Feauture, um jetzige und zukünftige DPML-Abonennten vor den weltweit ausgefeiltesten Pishing-Methoden zu schützen. Ein homographischer Angriff ist eine Methode des Pishings, die von böswilligen Angreifern genutzt wird. Ihr Ziel ist es, Marken und bekannte Domainnamen zu imitieren, indem sie IDN-Registrierungen (internationalisierte Domainnamen) nutzen. Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn eine böswillige Person E-Mails an Google-Nutzer verschickt, um ihnen vorzutäuschen, dass vertrauliche Account- und Kreditkartendaten benötigt werden. Die Quelle der E-Mail Adresse liest sich “info@gοοgle.com”. Beachten Sie, dass es sich bei den beiden „Os“ in der E-Mail Adresse um kyrillische Buchstaben handelt. Das ist jedoch sehr schwer zu erkennen, es sei denn Sie sind extra dafür geschult. Der Service von Donuts als Maßnahme gegen homographische Angriffe schützt viele gefährdete Domains vor skrupellosen Nutzern.


    Preiserhöhung für .WIEN
    1. Januar 2019

    Bitte beachten Sie, dass es eine Preiserhöhung für .WIEN Domains zum 1. Januar 2019 geben wird. Die Preiserhöhung betrifft bestehende Domains und Neuregistrierungen, Verlängerungen und Transfers zu dem o.g. Datum.

    Die nachfolgenden .WIEN Preisänderungen treten ab dem 1. Januar 2019 in unserem System in Kraft:

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 35.11* (netto: 29.50) auf 41.06* (netto: 34.50) EUR/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 30.35* (netto: 25.50) auf 36.30* (netto: 30.50) EUR/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 26.78* (netto: 22.50) auf 32.73* (netto: 27.50) EUR/Domain/Jahr
  • Restore Preis: Erhöhung von 95.20* (netto: 80.00) auf 107.10* (netto: 90.00) EUR/Domain/Jahr

  • Preiserhöhung .在线
    (xn--3ds443g “Dot Chinese Online”)
    15. März 2019

    TLD Registry Ltd. erhöht ab 15. März 2019 den Preis für .在线 (xn - 3ds443g "Dot Chinese Online") Domains. Diese Preiserhöhung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens für bestehende Domains und Neuregistrierungen, Erneuerungen und Übertragungen.

    Die nachfolgenden .在线 (xn--3ds443g “Dot Chinese Online”) Preisänderungen treten ab dem 15. März 2019 in unserem System in Kraft:

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 14.88* (netto: 12.50) auf 380.80* (netto: 320.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 12.97* (netto: 10.90) auf 333.20* (netto: 280.00) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 11.31* (netto: 9.50) auf 297.50* (netto: 250.00) USD/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
  • Die Preise für ausgewählte Premium-Tiers werden erhöht:

    Premium Tier E

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 1204.88* (netto: 1012.50) auf 1570.80* (netto: 1320.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 1173.22* (netto: 985.90) auf 1493.45* (netto: 1255.00) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 1141.81* (netto: 959.50) auf 1428.00* (netto: 1200.00) USD/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Tier F

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 705.08* (netto: 592.50) auf 1082.90* (netto: 910.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 679.37* (netto: 570.90) auf 987.70* (netto: 830.00) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 636.06* (netto: 534.50) auf 916.30* (netto: 770.00) USD/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Tier G

  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 167.79* (netto: 141.00) auf 678.30* (netto: 570.00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 146.85* (netto: 123.40) auf 600.95* (netto: 505.00) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 129.71* (netto: 109.00) auf 534.31* (netto: 449.00) USD/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 107.10* (netto: 90.00) auf 416.50* (netto: 350.00) USD/Domain/Jahr
  • Verlängerungs-, Transfer-, Überweisungs- und Wiederherstellungsgebühren entsprechen der Standardgebühr für die TLD zum Zeitpunkt der Verlängerung.


    Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

    Abgespeckte Whois-Datenbank: Domain-Daten wie die des Tech-C und Admin-C dürfen nach DSGVO-Regeln nicht mehr gespeichert werden

    Die Whois-Datenbank wie man sie noch vor einem Jahr gekannt hat, ist seit dem ersten Geltungstag der DSGVO (25.05.2018) Geschichte. Umfangreiche Informationen über den Inhaber und zusätzliche Ansprechpartner im Zusammenhang mit einem Domainnamen gehören damit der Vergangenheit an. Der (vermeintliche) Überfluss an zu vielen Daten führte zu einer deutlich abgespeckten Version. Das Landgericht Bonn hat hierzu entschieden, dass auch die Daten des technischen (Tech-C) und administrativen (Admin-C) Kontakts zu diesen unnötigen Daten zu zählen sind und deren Erhebung damit gegen die von der DSGVO anvisierten Datensparsamkeit verstößt.

    Was ist passiert?

    Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Organisation, die Internet-Adressen und -Namen verwaltet, mithin eine Domainvergabestelle. In diesem Zusammenhang geht sie mit anderen Unternehmen vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Vergabe von Domains ein.

    Die Antragsgegnerin ist eine Vertragspartnerin der Antragstellerin und als solche befugt, Domainnamen an diejenige zuzuteilen, die eine entsprechende Domain erwerben möchten. Gleichzeitig ist sie dazu verpflichtet, gewisse Daten im Hinblick auf den Domainnamen zu erheben, zu speichern und an die Organisation weiterzugeben. Unter anderem betrifft dies personenbezogene Daten wie den registrierten Domainnamen, das Datum der erstmaligen Registrierung oder den Namen und die Anschrift des Registrierenden. Darüber hinaus werden aber auch Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und (soweit verfügbar) die Faxnummer des technischen (Tech-C) sowie des administrativen (Admin-C) Kontakts für den registrierten Domainnamen gefordert.

    Bisher wurden die vertraglichen Verpflichtungen von der Antragsgegnerin auch entsprechend erfüllt. Im Zuge der Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung kündigte sie jedoch an, die personenbezogenen Daten des technischen sowie des administrativen Kontakts nicht mehr zu erheben und sich nur noch auf die Daten des Domaininhabers zu konzentrieren.

    Darin sieht die Antragstellerin eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten begründet und verlangt die Datenreduzierung durch die Antragsgegnerin zu untersagen. Sie ist der Ansicht, dass die Geltung der DSGVO nichts an der vertraglichen Verpflichtung ändern könne.

    Die Vertragspartnerin beruft sich hingegen auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 25 DSGVO, wonach die Erhebung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müsse („Datenminimierung“). Zudem sei vertraglich geregelt, dass die Verpflichtungen nur gelten, sofern geltendes Recht dem nicht entgegensteht.

    Die Entscheidung des Landgerichts Bonn

    Diese Auffassung vertritt auch das Landgericht Bonn und wies den Antrag zurück. Seiner Meinung nach wurde ein Verfügungsanspruch jedenfalls nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht.

    Grundsätzlich sei es der Antragstellerin unbenommen, auf die vertraglich vereinbarten Pflichten ihres Vertragspartners zu bestehen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang maßgeblich berücksichtigt werden, dass ebenso die aufgenommene allgemeingültige Regelung zu beachten sei, wonach die Antragsgegnerin bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten an geltende Gesetze und Vorschriften gebunden ist.

    Denn die Domainvergabestelle kann sich dann nicht auf die aus den Vereinbarungen resultierende Vertragstreue berufen, wenn die Verpflichtungen nicht mit geltendem Recht vereinbar sind. Dafür müssten die zu erhebenden Daten jedoch mitunter zur Zweckerreichung der Registrierung einer Domain notwendig sein. Ein solch hinreichendes Bedürfnis wie es Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO erfordert, konnte die Antragstellerin jedoch gerade nicht glaubhaft machen.

    Die personenbezogenen Daten des Domaininhabers werden auch künftig erhoben und in der elektronischen Datenbank gespeichert. Dass weitere Daten wie die des Tech-C und der Admin-C darüber hinaus tatsächlich erforderlich sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Zwar muss der Antragstellerin zugestanden werden, dass es grundsätzlich immer erst einmal einfacher bzw. besser erscheint, möglichst viele Daten zu besitzen. Allerdings sind diese vor dem Hintergrund der mit der DSGVO unter anderem angestrebten „Datensparsamkeit“ auf ein Minimum zu begrenzen.

    Als Hauptverantwortlicher für die Inhalte einer Domain ist zunächst immer der Domainnamen-Inhaber anzusehen. Der Tech-C sowie der Admin-C sind hingegen lediglich zusätzliche potentielle Ansprechpartner, derer es aber nicht bedarf, zumal diese nicht unbedingt von der Person des Domaininhabers verschieden sind. Der Domaininhaber kann schließlich auch alle Funktionen auf sich vereinen.

    Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Erhebung der Daten des Tech-C sowie des Admin-C zur Bekämpfung von Missbrauchsfällen und zur Strafverfolgung notwendig sei, gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass zur Sicherstellung dieser Belange auch die Daten des Domaininhabers alleine ausreichen. Neben denen des Hauptverantwortlichen seien keine weiteren Datensätze nötig.

    Ebenso stellt das Gericht darauf ab, dass es bisher möglich war, dieselbe Person in allen drei Datensätzen anzuführen, sofern diese alle drei Funktionen in seiner Person vereint. Aus diesem Umstand erschließt sich den Bonner Richtern nicht, weshalb dann mehr als der Datensatz des Hauptverantwortlichen überhaupt nötig sein soll. Denn auch in der Vergangenheit konnte ein Domainname registriert werden. Damit sind weitere Datensätze zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich. Anderenfalls hätte man auch bislang nicht auf sie verzichten können, sondern eine Registrierung nur in Abhängigkeit des Vorhandenseins aller Datensätze bewilligt.

    Fazit

    Die Entscheidung des Landgerichts zeigt deutlich die Auswirkungen der DSGVO und ihrer Ziele. Insbesondere im Hinblick auf die anvisierte Datensparsamkeit ist damit generell immer zu hinterfragen, ob personenbezogene Daten in einem konkreten Fall überhaupt erhoben werden müssen.

    Gleichwohl zeigt der Fall auch, dass das Landgericht das Domainregistrierungssystem nicht verstanden hat. Der Admin-C hatte in diesem System bisher die Funktion des administrativen Ansprechpartners. So konnte beispielsweise ein ausländischer Domaininhaber nur dann eine DE-Domain registrieren, wenn diese einen deutschen Admin-C aufwies, der seinen Sitz in Deutschland hatte. An diesen konnten dann Zustellungen von Klagen, einstweiligen Verfügungen etc. z. B. wegen Marken- und Namensrechtsverletzungen vorgenommen werden. Insofern ist es erstaunlich, dass das Gericht zum Ergebnis kommt, diese Daten würden nicht benötigt.

    Unabhängig davon hat vorliegend das Gericht jedenfalls im Hinblick auf die Whois-Datenbank für einen Teil der Domain-Daten deren Verzichtbarkeit festgestellt. Dem könnten jedoch noch weitere Entscheidungen folgen, die sich damit befassen, welche Daten-Erhebungen und -Weitergaben künftig als DSGVO-konform anzusehen sind und welche nicht. Der aktuelle Stand zeigt jedenfalls, dass Whois-Abfragen nicht wie sonst ohne Weiteres gestellt werden können und man daraufhin recht umfangreiche Informationen im Hinblick auf einen Domainnamen erhält. Vielmehr ist hierfür nun ein entsprechend gewichtiger Grund erforderlich, der anzugeben ist. Daraufhin wird geprüft, ob derjenige die Informationen zu einem bestimmten Domainnamen erhält oder nicht.

    Hintergrund dieses Antrags war, dass die Domainvergabestelle ihrerseits in der zweijährigen Umsetzungsfrist der DSGVO scheinbar wenig getan hat, um deren Vorgaben gerecht zu werden. Lediglich eine eingeschränkte Veröffentlichung der gespeicherten Daten folgte als Reaktion auf die Geltung der DSGVO. Zudem hatte die Vertragspartnerin nicht nur angekündigt, die Daten des Tech-C und des Admin-C nicht mehr zu erheben, sondern auch bereits erhobene Datensätze in diesem Zusammenhang zu löschen. Dies wollte die Netzverwaltung mit ihrem Vorgehen verhindern und scheiterte.

    Auch weitere Entscheidungen in diesem Bereich werden sicherlich nicht lange auf sich warten lassen.

    Die vollständige Besprechung des Beschlusses finden Sie hier.

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