March 2019 Newsletter
Hexonet Logo
May 2019 Issue
Willkommen
Wir starten mit spannenden neuen Produkten in den Mai.
Wir erweitern unser Angebot für Sie mit einem günstigen Backorder-Service. Außerdem haben wir alle neuen Registry-Updates für Sie.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit unserem Newsletter.

Backorder Lite
Mit Backorder Lite haben Sie die Möglichkeit vergünstigt und pauschal Backorders für Domains zu platzieren.
Wir versuchen dann die Domain sofort zu registrieren, wenn sie verfügbar wird.
Wenn keine regulären Backorders für die Domain platziert werden, erhalten Sie diese zu einem günstigeren Preis gegenüber einer normalen Backorder.
Unser Backorder Lite- Service ist derzeit für .COM, .NET, .ORG, .BIZ und .INFO Domains erhältlich.
Testen Sie Backorder Lite.
Sind Sie Reseller ? Bieten Sie Ihren Kunden Backorder Lite an.

Neue TLDs
Ab sofort können Sie bei HEXONET Backorders für .NL und .Name platzieren. Sehen Sie sich hier die vollständige Liste unserer TLDs an.

CloudFest 2019
Unser Vertriebsleiter Dennis Nizard war zusammen mit unserem CEO Jens Wagner auf dem CloudFest 2019.
Beide haben in dieser Zeit viele alte und neue Gesichter getroffen und durften aufregende Innovationen aus dem Technologiebereich kennen lernen.
Promotions
Sehen Sie sich unsere laufenden Promos, wie .WORK, .DESIGN uvm. an und entdecken Sie über 200 TLDs im Angebot.*
Laufende Promos
*Diesen Monat gibt es keine neuen Promos.
Registry / Registrar Bulletin
 
.UK Inanspruchnahme Regristrierungsrecht
25. Juni 2019
 
Im Jahr 2014 führte Nominet .UK ein, um bestehende Domains wie .CO.UK und .ORG.UK zu ergänzen.
Wenn Ihr Domainname am 28. Oktober 2013 vor 23:59 Uhr UTC registriert wurde, haben Sie die Rechte an der entsprechenden.UK-Domain, sofern keine andere .CO.UK,.ORG.UK,.ME.UK,.LTD.UK,.PLC.UK oder.NET.UK registriert wurde. So hätte beispielsweise der Eigentümer von sampledomain.co.uk das Recht, sampledomain.uk zu nutzen. Die Frist für die Inanspruchnahme dieses Registrierungsrechts ist der 25. Juni 2019. Nominet hat ein Tool veröffentlicht, um festzustellen, ob Sie das Recht auf Registrierung haben.

Preissenkung .Bible Domains
1. Mai 2019
 
Die .BIBLE- Registry senkt ab dem 1. Mai 2019 ihre Preise für Standarddomains:
  • Reseller Preisklasse: Reduzierung von $166.60* (netto: $140.00) auf $62.83* (netto: $52.80) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Reduzierung von $154.70* (netto: $130.00) auf $55.34* (netto: $46.50) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Reduzierung von $104.72* (netto: $119.00) auf $49.39* (netto: $41.50) USD/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Reduzierung von $214.20* (netto: $180.00) auf $130.90* (netto: $110.00) USD/Domain/Jahr

.ART Premium Domains
14. Mai 2019
 
Ab dem 14. Mai 2019 bieten wir .ART Premium-Domains an.
Es wird insgesamt 9 Premium-Tarife geben. Premium-Registrierungspreis / reduzierte Premium-Verlängerung.

.NYC Premium Domains
20. Mai 2019
 
Neustar führt am 20. Mai 2019 zwei neue Premium-Tarife für .NYC ein. Premium-Registrierungspreis / Standardverlängerung

Preiserhöhung .CLUB
1. Juli 2019
 
Die .CLUB-Registry hat kürzlich drei Preiserhöhungen in den nächsten drei (3) Jahren gemeldet. Die erste dieser Preiserhöhungen ist am 1. Juli 2019:
  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von $19.64* (netto: $16.50) auf $20.83* (netto: $17.50) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von $17.26* (netto: $14.50) auf $18.45* (netto: $15.50) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von $15.35* (netto: $12.90) auf $16.54* (netto: $13.90) USD/Domain/Jahr
Wir empfehlen Kunden mit bestehenden .CLUB-Registrierungen eine Verlängerung vor der Preiserhöhung.

Preisupdates und neue Premium-Tarife für .BEST
5. August 2019
 
Die .BEST- Registry reduziert die Preise für ihre Standard-Domains am 5. August 2019:
  • Reseller Preisklasse: Reduzierung von 130,90* (netto: 110,00) auf 28,56* (netto: 24,00) USD/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Reduzierung von 117,81* (netto: 99,00) auf 24,99* (netto: 21,00) USD/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Reduzierung von 104,72* (netto: 88,00) auf 22,49* (netto: 18,90) USD/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Reduzierung von 178,50* (netto: 150,00) auf 107,10* (netto: 90,00) USD/Domain/Jahr
Bitte beachten Sie, dass Domains, die bis zum 1. August 2019 registriert wurden, in eine neue Premium-Tarife umgewandelt werden und zu höheren Preisen verlängert werden. Domains, die zwischen dem 1. und 4. August 2019 registriert werden, werden mit dem bestehenden Standardpreis berechnet, verlängern sich dann aber zu dem oben genannten neuen niedrigeren Standardpreis.
Es wird insgesamt 5 neue Premium-Tarife geben. Sie können alle Preise ab dem 5. August 2019 in Ihrem Account einsehen.

Preiserhöhung .TIROL
1. September 2019
 
NIC.AT erhöht seine Preise für .TIROL-Domains am 1. September 2019:
  • Reseller Preisklasse: Erhöhung von 33,92* (netto: 28,50) auf 41,06* (netto: 34,50) EUR/Domain/Jahr
  • Premium Preisklasse: Erhöhung von 30,35* (netto: 25,50) auf 37,49* (netto: 31,50) EUR/Domain/Jahr
  • Platinum Preisklasse: Erhöhung von 27,25* (netto: 22,90) auf 34,39* (netto: 28,90) EUR/Domain/Jahr
  • Restore Fee für alle Preisklassen: Erhöhung von 83,30* (netto: 70,00) auf 95,20* (netto: 80,00) EUR/Domain/Jahr

Preiserhöhung Donuts TLDs
1. Oktober 2019
 
Donuts erhöht am 1. Oktober 2019 die Preise für Standarddomains für 225 TLDs in seinem Portfolio. Das wird sich sowohl auf verfügbare als auch auf registrierte Standardpreis-Domainnamen auswirken. Es gibt keine Auswirkungen auf die Premium-Tarife.
Wir empfehlen Kunden mit bestehenden Registrierungen eine Verlängerung vor der Preiserhöhung.

Supportzeiten an Feiertagen
 
Unser deutsches Büro ist am Mittwoch, den 1. Mai (Tag der Arbeit) während der regulären Öffnungszeiten zwischen 7:00 UTC und 15:00 UTC geschlossen.
Wir haben am Donnerstag, den 2. Mai um 7:00 Uhr UTC wieder für Sie geöffnet.
Am Donnerstag, den 30. Mai (Christi Himmelfahrt) von 7:00 UTC bis 15:00 UTC bleibt unser Büro ebenfalls geschlossen. Wir sind am Freitag, den 31. Mai um 7:00 UTC wieder für Sie da. Kundenanfragen werden in dieser Zeit von unserem kanadischen Büro bearbeitet.
Unser kanadisches Büro ist am Montag, den 20. Mai ( Victoria Day) während der regulären Öffnungszeiten zwischen 16:00 UTC und 2:00 UTC geschlossen.
Das Büro ist am Montag, den 22. April ab 16:00 Uhr UTC wieder für Sie geöffnet. Kundenanfragen werden in dieser Zeit von unserem deutschen Büro bearbeitet.

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild
Das Karma schlägt zurück: „KARMA International LLC“ hat keinen Anspruch auf die Domain „karma.com“ - UDRP-Verfahren geht nach hinten los
Das Unternehmen Karma International LLC hatte versucht, in einem UDPR-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) die Übertragung der Domain „karma.com“ zu ihren Gunsten zu erwirken - doch das ging gehörig schief. Das Schiedsgericht wies die Klage nicht nur ab, sondern entschied, dass ein Fall des „Reverse Domain Hijacking“ vorlag. Die Klägerin habe die Klage nämlich bösgläubig erhoben, in dem Wissen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestand und sie diesen auch keinesfalls belegen konnte. Im Ergebnis gleich eine doppelte Niederlage.
Was ist passiert?
Die Klägerin ist ein seit 2005 aktives Eventmanagement-Unternehmen, das unter dem Namen „Karma International LLC“ firmiert. Am 19.09.2019 stellte sie einen Antrag auf Eintragung der Marke „KARMA“ bei amerikanischen Patent- und Markenamt (USTPO). Beklagter ist der Inhaber der Domain www.karma.com, der keine bestimmte Ware oder Dienstleistung zugeordnet werden kann. Die erstmalige Registrierung fand bereits am 28.11.1994 statt. Im Jahr 2009 machte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot, in der Absicht die Domain käuflich zu erwerben. Die Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis, sodass ein Kauf schlussendlich nicht zustande kam.
Nun versuchte die Klägerin im Wege des UDPR-Verfahrens an die Domain zu kommen. In Ihrem Vorbringen machte sie geltend, ihr stünden Markenrechte an „Karma“ zu. Zwar sei die Marke noch nicht eingetragen, aufgrund ihrer jahrelangen Nutzung würde das Unternehmen jedoch mit dem Begriff direkt in Verbindung gebracht. Der Gegner wiederum habe keine Rechte bzw. berechtigte Interessen an der in Streit stehenden Domain, weil er unter der Domain weder bekannt sei, noch nutze er sie um Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Ferner sei er bei Registrierung oder zumindest der Erneuerung der Domain bösgläubig gewesen.
Der Beklagte bestritt diese Anschuldigungen. Nach seiner Ansicht habe die Klägerin keine Markenrechte erfolgreich geltend machen können, jedenfalls fand die Registrierung der Domain lange vor der Entstehung etwaiger Markenrechte statt. Zudem sei der Begriff „Karma“ gemeingebräuchlich und mit der Domain dürfe er verfahren, wie es ihm beliebe. Der Beklagte ging sogar einen Schritt weiter und bezichtigte die Klägerin des „Reverse Domain Name Hijacking“ (RDNH). Dies beschreibt den Versuch, sich eine fremde Domain bösgläubig mit der Begründung anzueignen, dass diese aufgrund eines Markenrechts einem selbst zustehe, obwohl dem nicht so ist.
Die Entscheidung im UDRP-Verfahren
Das dreiköpfige Entscheidungs-Panel hatte am Ende keine Probleme, sich ein Urteil zu bilden. Die Klage der „Karma international LLC“ entbehrte jeder Grundlage und wurde nicht nur abgewiesen, sondern auch als „Reverse Domain Name Hijacking“ bestätigt.
Wie im UDRP-Verfahren üblich hatte das Schiedsgericht die Begründetheit der Klage in drei Schritten zu prüfen: Die Domain müsste zunächst mit der zugunsten der Klägerin geschützten Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein. Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) unterscheidet dabei nicht zwischen eingetragenen und gewohnheitsrechtlich anerkannten Marken. Die Tatsache, dass das USPTO derzeit noch über die Eintragung entscheidet, steht der Anerkennung von Markenrechten im Sinne des UDRP-Verfahrens damit nicht per se entgegen. Die zur Entscheidung beauftragten Juristen stellten jedoch fest, dass es sich bei dem Begriff „Karma“ um ein gemeingebräuchliches Wort handle. Die Klägerin konnte nicht ausreichend darstellen, dass die Bezeichnung mit den von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen in Verbraucherkreisen in Verbindung gebracht würde. Im Ergebnis wurde bereits der Beweis nicht erbracht, dass Markenrechte - registriert oder nicht registriert - zugunsten der Klägerin bestünden.
Zwar war bereits die erste Bedingung des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt, um jedoch den Vorwurf des RDNH abschließend beurteilen zu können, führte das Schiedsgericht seine Prüfung fort.
Entscheidend ist damit auch, ob der Beklagte Rechte oder berechtigten Interessen an der Nutzung der Domain hatte. Der Beklagte ist weder unter der Domain bekannt, noch stehen ihm Markenrechte irgendeiner Art zu. Der Inhalt der Website konnte nicht als zusammenhängend beschrieben werden, Bilder und Links wurden scheinbar wahllos öffentlich gestellt. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, dem Beklagten vorzuwerfen, er nutze die Seite allein, um sich bei einem Verkauf „eine goldene Nase“ zu verdienen. Dieser legte jedoch dar, dass es immer wieder Avancen nicht näher bezeichneter Interessenten - so auch der Klägerin - gab, er die Seite jedoch nie öffentlich zum Verkauf angeboten hatte. Die Schiedsrichter stellten zwar fest, dass die Domain nicht zu einem bestimmten Zweck genutzt würde. Das allein genüge jedoch nicht, um festzustellen, dass ein legitimes Interesse an der Nutzung nicht vorliege. Weder sei der Domaininhaber verpflichtet die Domain zu nutzen, noch sei er verpflichtet, eine ungenutzte Domain zu verkaufen. Die Andeutung, der Beklagte „besetze“ die Domain (Domain-Squatting) befand das Schiedsgericht als haltlos. Der Beklagte hat ein legitimes Interesse an der Nutzung.
Zuletzt war zu erörtern, ob die Registrierung und die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgten. Die ursprüngliche Registrierung Im Jahr 1994 konnte nicht bösgläubig erfolgen, da die Klägerin erst Jahre später gegründet wurde. Spätestens nach dem Kaufversuch der Klägerin wusste der Domaininhaber von deren Existenz. Damit konnte allein die Erneuerung der Domain bösgläubig erfolgt sein. Dies lehnt das Schiedsgericht jedoch ab. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte die Domain selbst registrierte und sie seitdem ununterbrochen in seinem Besitz hatte. Es handle sich bei der Erneuerung - anders als bei der Übertragung einer bereits registrierten Domain - lediglich um einen formalen Akt, der selbst keine neue Registrierung darstelle. Somit war auch das dritte Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt.
Zuletzt widmeten sich die Panelisten dem Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking. Allein die Tatsache, dass keines der drei entscheidenden Elemente erfüllt war, habe nicht automatisch zu Folge, dass ein Fall des RDNH vorliegt. Vielmehr muss deutlich werden, dass die Klage bösgläubig erhoben wurde, um einen Domaininhaber aus seiner rechtmäßigen Position zu drängen. Das Schiedsgericht war davon überzeugt, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Anschuldigungen haltlos waren und ihre Klage jeder Grundlage entbehrte. Es entschied daher auf Reverse Domain Name Hijacking.
Fazit
In vorliegender Entscheidung wird deutlich, dass eine haltlos erhobene Klage auch nach hinten losgehen kann. Wer Ansprüche an einer Domain geltend machen will, sollte zunächst selbst prüfen, ob diese auch wirklich bestehen. Die Regel wird wohl sein, dass eine Klage lediglich als unbegründet abgewiesen wird, doch ein Risiko besteht. Das Schiedsgericht selbst hat derzeit zwar keine Möglichkeiten, einen Fall des RDNH zu sanktionieren. Die Entscheidung kann jedoch unter Umständen Grundlage für ein Verfahren vor den nationalen Gerichten sein.
Aus rechtlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass „legitimes Interesse“ nicht mit dem „legitimen Geschäft“ gleichgesetzt werden sollte. Nur weil ein Domaininhaber keinen wirtschaftlichen Zweck mit der Website verfolgt, bedeutet das nicht automatisch, dass ihm kein berechtigtes Interesse an der Domain zusteht. Entscheidend war hier, dass der Beklagte stichhaltig darlegen konnte, die Domain nicht lediglich zu „besetzen“, um diese an den Höchstbietenden zu verkaufen. Weder besteht eine Pflicht die Domain zu nutzen, noch muss der Domaininhaber an den Höchstbietenden verkaufen.
Blog
 
(Nur in Englisch)
Andrew Merriam
Wir haben uns mit Andrew Merriam von Top Level Design zu einem interessanten Interview getroffen. Lesen Sie hier, wie er die Entwicklung von .DESIGN sieht.

Women at Laptop
Christa Taylor von MMX Registry teilt ihre neuesten Erfahrungen zu neuen TLDs und erläutert welche Rolle .WORK dabei spielen wird.
 
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