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Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Porsche gewinnt im Streit um „porscheteesside.com“ und weitere Domains
 
Auch in der Automobilbranche müssen sich die Hersteller immer wieder mit den Schattenseiten ihres Erfolgs befassen. Denn häufig werden ihre bekannten Marken von unberechtigten Dritten benutzt, um daraus Profit zu schlagen. In diesem Zusammenhang werden beispielsweise Domainnamen registriert, die jedenfalls auch einen entsprechend bekannten Markennamen beinhalten. Vor kurzem sah sich auch Porsche so einer Situation gegenüber: Ein Brite hatte gleich fünf Domains registrieren lassen, die den Namen „PORSCHE“ beinhalteten. Konkret handelte es sich dabei um die Domains „porschemdlesbrough.com“, „porschesilverstone.com“, „porschestockton.com“, „porscheteesside.com“ und „porschewolverhampton.com“. Der Sportwagenhersteller wollte sich dies freilich nicht gefallen lassen und reichte Beschwerde ein.
 
Was ist passiert?
 
Die Beschwerdeführerin, die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, ist bereits seit mehreren Jahrzehnten weltweit als Sportwagenhersteller bekannt, betreibt die Webseite „www.porsche.com“ und ist Inhaber der Marke „PORSCHE“, die global für höchste Qualität und Leistungsfähigkeit steht. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG vertreibt ihre Sportwägen weltweit, wobei unter anderem in Teesside, Wolverhampton und Stockton (Großbritannien) Porsche-Zentren existieren.
 
Der Beschwerdegegner, ein britischer Bürger, registrierte am 02.11.2016 die Domain „porscheteesside.com“. Nur einen Tag zuvor wurde die Eröffnung eines Porsche-Zentrums in dieser Stadt für 2017 publik. Die Domainnamen „porschemdlesbrough.com“ und „porschestockton.com“ registrierte er am 04.07.2017, die Webadressen „porschewolverhampton.com“ und „porschesilverstone.com“ wiederum am 09.07.2017.
 
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass jeder der umstrittenen Domainnamen verwirrend ähnlich zu der von ihr eingetragenen Marke „PORSCHE“ sei, da in jedem Domainnamen die Marke mit einem Ortsnamen verknüpft werde, wobei solche Orte aufgegriffen werden, bei denen es - zumindest in der näheren Umgebung - tatsächlich jeweils ein Porsche-Zentrum gebe. Zudem habe der Beschwerdegegner keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Domains inne, diese seien vielmehr in bösem Glauben registriert. Aufgrund dessen reichte die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG am 24.08.2017 Beschwerde beim WIPO Arbitration and Mediation Center ein. Ihrer Meinung nach müssten die Domains auf sie übertragen werden.
 
Entscheidung im UDRP-Verfahren
 
Das Schiedsgericht unter Leitung des Einzel-Panelisten Andrew F. Christie vertrat dieselbe Auffassung und entschied in dem Streit zugunsten des Sportwagenherstellers auf Übertragung der Domains.
 
Zwar werde bei den streitgegenständlichen Domains neben dem gesamten eingetragenen Markennamen auch eine Stadt bzw. ein Ort mitangeführt. Diese Kombination kann allerdings nicht über die unausweichliche Verwirrung hinwegtäuschen, dass der Domainname in Verbindung mit der Beschwerdeführerin steht, denn eine solche wird allein bereits aufgrund der Markennennung hervorgerufen. Die Verwirrung ist gerade auch deshalb unausweichlich, weil die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG an den genannten Städten bzw. Orten tatsächlich ihre Waren und Dienstleitungen anbietet. Damit liegt nach Meinung des Einzelgremiums mit jeder der fünf Domains eine verwirrende Ähnlichkeit im Hinblick auf die Marke „PORSCHE“ vor.
 
Darüber hinaus war der Beschwerdegegner weder dazu ermächtig, die Marke „PORSCHE“ bei der Registrierung zu verwenden, noch bestand eine Verbindung zur Beschwerdeführerin oder eine entsprechende Lizenzeinräumung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner keinerlei Beweise dahingehen vorgelegt hat, dass die Webseiten von ihm allgemein bekannt wären, von ihm genutzt würden oder aber er aus einem anderen Grund Rechte oder legitime Interessen auch nur an einer der umstrittenen Domainnamen herleiten könnte. Vielmehr habe er auf die Beschwerde hin nicht reagiert.
 
Aus diesen Gründen konnte Christie zu keinem anderen Schluss kommen, als dass die streitgegenständlichen Domains weder mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot noch mit sonst einer legitimen, nichtkommerziellen Nutzung im Zusammenhang stehen.
 
Auch fand der Entscheidungsermächtigte keine Anhaltspunkte, die eine Bösgläubigkeit der Registrierung und zulässigen Nutzung der Domains entkräften würden, zumal die Domainregistrierung einige Jahrzehnte nach der Markenregistrierung erfolgte und der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der jeweiligen Domainregistrierung von der Marke des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und sich darüber hinaus bewusst sein musste, dass er weder Rechte noch legitime Interessen an diesen Domains haben konnte.
 
Anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten undatierten Screenshots gelangte Andrew F. Christie zu der Überzeugung, dass jedenfalls vier der streitgegenständlichen Domains sogenannte „Parkseiten“ darstellten, die lediglich darauf ausgerichtet waren, Links zu Unternehmen bereitzuhalten, die nicht mit der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in Verbindung stehen, obwohl dies dem Nutzer aufgrund des Domainnamens dennoch suggeriert werde. Er sah es zudem als erwiesen an, dass der Beschwerdegegner die Verwirrung bewusst ausnutzte, um die Besucher zu Werbezwecken auf seine Webseiten zu locken.
 
Hinsichtlich der bereits am 02.11.2016 registrierten Domain „porscheteesside.com“ waren zwar keine Werbelinks zu finden. Im Rahmen dieser Domain war hingegen eine E-Mail-Kontaktadresse für Anfragen angeführt, wobei hier die Vermutung nahelag, dass diese bezüglich eines potentiellen auslagenübersteigenden Verkaufs der Webseite angeführt wurde.
 
Aus diesen Gründen war für den Panelisten auch die bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domains bewiesen, womit die Voraussetzungen eines erfolgreichen UDRP-Verfahren erfüllt waren und dem Transfer auf die Beschwerdeführerin stattzugeben war.
 
Fazit
 
Dass man sich als Markeninhaber im Rahmen eines UDRP-Verfahrens gegen Domain-Grabber und Domain-Parker erfolgreich zur Wehr setzen kann, ist mittlerweile bekannt. Dass ein erfolgreicher Ausgang mitunter von stichhaltigen Beweisen abhängt, dagegen vermutlich weniger.
 
Ausschlaggebend für die Entscheidung war mitunter, dass der Domainregistrar vorliegend jedenfalls nicht fundiert auf die Beschwerde hin reagiert hat. Anderenfalls hätte er Beweise vorlegen können, die möglicherweise die der Beschwerdeführerin entkräftet hätten. Denn diese konnte zwar Screenshots vorliegen, die die Domains als Parkseiten ausgewiesen haben, aus denen jedoch nicht hervorging, wann diese angefertigten wurden und wann die Seite konkret in dieser Form vorgelegen hat. In der Entscheidung wird angeführt, dass diese zumindest in Ermangelung der Stellungname der Gegenseite ausgereicht haben. Dass dies jedoch auch in anderen Fällen der Fall ist, davon sollte man nicht zwingend ausgehen.
 
Den Kommentar zur Entscheidung im UDRP-Verfahren finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/porsche-gewinnt-im-streit-um-porscheteesside-com-und-weitere-domains-udrp-24-10-2017-d2017-1652/

Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz