Gastbeitrag Skip to main.

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Ansprüche aus einem Domain-Vertrag können unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit vollstreckungsfähig sein
 
Ob teure Unterhaltungselektronik, der neueste Flachbildfernseher oder auch der rassige Sportwagen, sie alle können unter Umständen Gegenstände einer Pfändung sein. Dasselbe gilt tatsächlich auch für eine Internet-Domain - jedenfalls für die aus dem Domain-Vertrag resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche. Diese Möglichkeit ist nicht neu: Bereits im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof Ansprüchen aus einem Domain-Vertrag als vollstreckungsfähige andere Vermögensrechte i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO anerkannt (Az.: VII ZB 5/05). Nun hat sich der Bundesfinanzhof dahingehend geäußert, dass eine solche Pfändung jedoch nur dann rechtmäßig ist, wenn diese auch verhältnismäßig erfolgt.
 
Was ist passiert?
 
Die Klägerin, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt (hier: DENIC eG), richtet sich gegen eine gegen sie als Drittschuldnerin erlassene Pfändungsverfügung des beklagten Finanzamts. Hintergrund waren rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners, der einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik betreibt, die das Finanzamt nun bei der Klägerin eintreiben wollte.
 
Ein zuvor eingelegter Einspruch, in dem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass sie bei Zwangsvollstreckungen in .de-Domains nicht Drittschuldnerin sei und allein deswegen nicht Adressatin einer derartigen Pfändungsverfügung sein könne, sowie die Monierung, dass die Pfändungsverfügung an sich rechtswidrig sei, wurde zurückgewiesen.
 
Daraufhin hat die Klägerin vor dem Finanzgericht Münster Klage mit demselben Begehren erhoben. Auch hier trug sie noch einmal vor, dass sie zum einen gar nicht als Drittschuldnerin in Betracht kommen könne und rügte zum anderen die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.
 
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 16.09.2017 (Az.: 7 K 781/14 AO) unter Verweisung auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 05.07.2005 (Az.: VII ZB 5/05) entschieden, dass die Pfändungsverfügung in jeder Hinsicht rechtmäßig sei.
 
So handele es sich jedenfalls bei der „Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen“, um Vermögensrechte i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO. Daraus ergebe sich auch die Drittschuldnereigenschaft der Klägerin und die damit verbundene Erklärungspflicht (§ 316 AO).
 
Infolgedessen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. In der Revision vor dem Bundesfinanzhof verfolgte die Klägerin ihr Begehren nun weiter.
 
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
 
Zwar hat der Bundesfinanzhof die Ausführungen der Vorinstanz im Grunde bestätigt, gleichwohl erachtete er die Revision der Klägerin für begründet, hob die Vorentscheidung daraufhin auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht Münster zurück. Auch wenn die Auffassungen der Gerichte im Wesentlichen übereinstimmen, so könne sich die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung ebenso aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Dass eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch durchgeführt wurde, konnte der BFH nicht erkennen.
 
So habe das Finanzgericht Münster nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht die grundsätzliche Vollstreckungsfähigkeit der Ansprüche aus einem Domainvertrag bejaht. Richtigerweise handele es sich bei einer „Internet-Domain an sich zwar [um] kein absolutes pfändbares Recht, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche [können] als Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO [sehr wohl] Gegenstand einer Pfändung sein“. Denn mit der Eintragung der Domain in das Register und den Namensserver sei der Anspruch aus dem geschlossenen Domain-Vertrag gerade noch nicht erloschen. Vielmehr sei darin ein Dauerschuldverhältnis zu sehen, wonach fortlaufend „Ansprüche auf dauerhaftes Aufrechterhalten dieser Eintragung als Voraussetzung für die Konnektierung, auf Anpassung des Registrars an veränderte persönliche Daten der ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. „Whois-Datenbank“ zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird“, bestünden.
 
Darüber hinaus vertritt auch der Bundesfinanzhof den Standpunkt, dass die Registrierungsstelle von Internet-Domains als Drittschuldner in Betracht kommen kann. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH werde diese Drittschuldnereigenschaft nicht nur durch Ansprüche im technischen Sinne definiert. Denn daneben seien ebenso „Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden sowie Personen, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt sind“, als Drittschuldner i.S.d. § 857 ZPO anzusehen. Die Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren sei im vorliegenden Fall zudem notwendig gewesen, da die Informationen insbesondere dahingehend, ob bereits eine Pfändung vorliege, nicht auf anderem Wege eingeholt werden könnten und der Drittschuldner gerade zu dieser Erklärung nach § 316 Abs. 1 AO verpflichtet ist.
 
Auch habe das Finanzgericht Münster in seinen Ausführungen völlig richtig erkannt, dass die Pfändungsverfügung gerade nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO verstoße und auch keinen unzulässigen Inhalt aufweise. Anstelle des Zahlungsverbots hat das Finanzgericht ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt, woraus für die Klägerin klar ersichtlich gewesen sei, dass sie nicht mehr berechtigt sei, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, gleichwohl aber den „status quo“ aufrechtzuerhalten habe, um insbesondere den Fortbestand der Konnektierung zu sichern.
 
Abgesehen von diesen angeführten Punkten, müsse die Pfändungsverfügung nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedoch ebenso den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dies sei vorliegend allerdings (noch) nicht erwiesen. Dem in § 281 Abs. 3 AO normierten Grundsatz trägt eine Pfändungsverfügung nur dann Genüge, wenn die Pfändung auch tatsächlich zur Befriedigung der Forderungen führen kann. Hierzu hat weder das Finanzamt einen entsprechenden Wert vortragen können, noch das Finanzgericht einen einschlägigen Wert ermittelt, weshalb dem Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung verwehrt blieb und die Sache – zumindest in dieser Hinsicht – erneut vor dem Finanzgericht Münster verhandelt werden muss.
 
Fazit
 
Damit bestätigt der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil einmal mehr die grundsätzliche Pfändbarkeit der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, wobei dies auch gar nicht in Frage stand.
 
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Pfändung bemisst sich allerdings ebenso an dem in § 281 Abs. 3 AO verankerten Verbot der zwecklosen Pfändung, wonach eine Pfändung zu unterbleiben hat, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Demnach muss im Einzelfall immer erst abgewogen werden, ob zum einen überhaupt möglicherweise Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner bestehen. Zum anderen aber auch, ob die Pfändung nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll ist, die Forderung der Behörde also durch die Pfändung tatsächlich befriedigt werden kann.
 
Gerade dieser Aspekt könnte die Domainpfändung in der Praxis als wenig rentabel erscheinen lassen. Dürften sehr bekannte Domains zwar tatsächlich einen entsprechend hohen Wert aufweisen können, so kann dies jedenfalls nicht für jede x-beliebige Domain gelten.
 
Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:
 
https://www.kanzlei.biz/ansprueche-aus-einem-domain-vertrag-koennen-unter-beachtung-der-verhaeltnismaessigkeit-vollstreckungsfaehig-sein-bfh-20-06-2017-vii-r-27-15-komm/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz