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Gastbeitrag des Rechtsanwats Hagen Hild

Verletzung eines Firmen-Namensrechts bei Registrierung des Domainnamens vor der Unternehmensgründung
 
Wie in vielen anderen Bereichen des Lebens trifft das Sprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ grundsätzlich auch bei der Registrierung einer Domain zu. Eine Ausnahme hiervon kann es allerdings dann geben, wenn ein Dritter nachträglich ein eigenes Recht mit einer höheren Priorität an der Domain geltend machen kann. Diese Frage kann beispielsweise dann aufkommen, wenn ein Domainname für eine Firma registriert wird, dessen Gründung erst später erfolgt und sich die Wege von Domaininhaber und Firma im Nachhinein trennen. Kann sich in einem solchen Fall der Registrar auf ein absolutes Recht aufgrund der Registrierung berufen oder aber kann die Firma einen Löschungsanspruch aufgrund der Verletzung ihres Namensrechts geltend machen?
 
Was ist passiert?
 
Die Klägerin, eine im Dezember 2009 gegründete und im April 2010 ins Handelsregister eingetragene Firma, begehrte von dem Beklagten, Inhaber der im Jahr 2008 registrierten Internetdomain „a.de“ und zum Gründungszeitpunkt der Firma Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin, die Löschung derselben Internetdomain. Schließlich stünden ihr an dem Unternehmensschlagwort „A“ als Teil der Firma, das zudem Namensfunktion hat, neben einem Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu.
 
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in der vorgehenden Instanz entschieden, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch auf die Einwilligung zur Löschung der Domain seitens der Beklagten aus dem deutschen Domainregister DENIC zustehe und den Beklagten entsprechend verurteilt.
 
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
 
Eben diese Auffassung vertritt auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das mit Urteil vom 29.09.2016 (Az.: 6 U 187/15) die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat.
 
Ein Anspruch auf die Einwilligung in die Löschung einer Domain kann sich nach Meinung der Richter im vorliegenden Fall aus dem Namensrecht nach § 12 BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist eine unberechtigte Namensanmaßung, die wiederum immer dann gegeben ist, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Domainname nicht zwingend genutzt werden, eine bloße Registrierung kann hierfür jedenfalls dann ausreichen, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.
 
Besonders bei Top-Level-Domains mit der in Deutschland üblicherweise verwendeten Domainendung .de begründet die Registrierung einer solchen bereits ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers. Denn jeder Domainname kann nur einmal vergeben werden. Einen Ausschluss von der eigenen Nutzung des Domainnamens muss ein Namensträger deshalb grundsätzlich nicht per se hinnehmen. Das Gericht hielt die Zuordnungsverwirrung aufgrund der Registrierung und damit eine Verletzung des Namensrechts der Firma nach § 12 BGB für gegeben.
 
Zwar ist das Gericht der Ansicht, dass dem Beklagten ein eigenes Recht, das er auf seine 2011 eingetragene Wortmarke „A“ stützte, auf Nutzung der Domain zustehen könnte. Da die Domain jedoch nicht für die eingetragenen Dienstleistungen genutzt wurde, könne er sich dennoch nicht auf ein in diesem Zusammenhang bestehendes schutzwürdiges Interesse berufen. Jedenfalls könne dies der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Die Priorität ist gegenüber dem Namensrecht der Klägerin schlechter zu bewerten, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Registrierung der Domain im Zusammenhang mit der Eintragung der Wortmarke stand.
 
Im vorliegenden Fall haben die Richter mitunter als ausschlaggebend erachtet, dass die Domainregistrierung gerade zu dem Zwecke erfolgt war, als Domain für die später gegründete Firma, an deren Gründung der Beklagte beteiligt war, zu fungieren. Damit wollt der Beklagte mit der Registrierung eben nicht unabhängig von der Klägerin eine eigene Rechtsposition begründen.
 
Deshalb sah das Oberlandesgericht auch den Umstand für unbeachtlich, dass die Domainregistrierung der Firmengründung zeitlich vorging. Denn zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls keine eigenen Rechte des Beklagten ersichtlich, wobei zu beachten ist, dass die bloße Registrierung einer Domain gerade noch kein absolutes Recht an der Bezeichnung begründet.
 
Der Beklagte wurde daher verurteilt in die Löschung der Domain „a.de“ einzuwilligen.
 
Fazit
 
Mit dieser Entscheidung weichen die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden von der Rechtsprechung ab, wonach eine zeitlich vorgehende Domainregistrierung zwar kein absolutes Recht an der Bezeichnung begründet, aber damit zumindest von einem ausreichenden sachlichen Grund ausgegangen werden kann, der gerade nicht zu einem Löschungsanspruch führt. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu in der Entscheidung afilias.de (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05) ausgeführt, dass bei der Interessenabwägung zwischen Markenrechts- bzw. Namensinhaber auf der einen Seite und Domaininhaber auf der anderen Seite, in dem - dort gegebenen - Fall, dass das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist, von einem Vorrang des Marken- und Namensrechts eine weitere Ausnahme geboten sein kann. Diese Erwägungen wurden vom OLG jedoch weder angesprochen, noch problematisiert.
 
Demgegenüber hat das OLG Frankfurt a.M. den Löschungsanspruch deshalb bejaht, da die Domain vom Beklagten eben nicht aufgrund einer eigenen unabhängigen Rechtsposition registriert wurde, sondern gerade im Hinblick auf die spätere Firmengründung, für die die Domain ursprünglich vorgesehen war. Dennoch wäre zu wünschen gewesen, dass das OLG die Entscheidung afilias.de des Bundesgerichtshof und die dortigen Erwägungen einbezieht. Denn auch mit der gebotenen Interessenabwägung wäre das Gericht meines Erachtens zum selben Ergebnis gekommen. So hat das OLG Frankfurt eine neue Fallvariante ins Spiel gebracht, anstatt den bereits vorgegebenen Lösungsweg des Bundesgerichtshof zu wählen. Dies macht die Lösung unnötig komplizierter und unberechenbarer.
Das vollständige Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15 finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/domainname-kann-namensrecht-eines-spaeter-gegruendeten-unternehmens-verletzen-olg-frankfurt-a-m-29-09-2016-6-u-187-15/

Die vollständige Urteilsbesprechung des Urteils des OLG Frankfurt a.M. finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/verletzung-eines-firmen-namensrechts-bei-registrierung-des-domainnamens-vor-der-unternehmensgruendung-olg-frankfurt-a-m-29-09-2016-6-u-187-15/

Das Urteil des BGH vom 24.04.2008, Az.: I ZR 159/05 – afilias.de finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/24-04-2008-bgh-i-zr-159-05/ 

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz